SATZUNG DES VEREIN DER FREUNDE DER ABTEI DER BENEDIKTINERINNEN FRAUENWÖRTH IM CHIEMSEE E.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde der Abtei der Benediktinerinnen Frauenwörth im Chiemsee“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz auf Frauenchiemsee (Gemeinde Chiemsee).
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt danach den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist, die Abtei der Benediktinerinnen Frauenwörth im Chiemsee, Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz auf Frauenchiemsee, bei der Erfüllung ihrer kulturellen und seelsorglichen Aufgaben zu fördern. Der Verein soll die Abtei beim Unterhalt und der Renovierung der Klostergebäude auf Frauenchiemsee mit den dazugehörigen Gebäuden in Mitterndorf und allen hierzu gehörenden Einrichtungen und Anlagen unterstützen und zu einer klostergerechten, inselverträglichen, zweckmäßigen, möglichst kostendeckenden Nutzung der Klostergebäude beitragen.
(2) Der Verein fördert daher ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke, nämlich die der Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion und Seelsorge, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Vermögen – Vermögensbildung
(1) Die Mittel für die Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch
a) die Beiträge der Mitglieder, b) Spenden und Stiftungen, c) Einnahmen sonstiger Art.
(2) Alle Mittel desVereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen. Niemand darf durch die Verwaltungsauf gaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und sonstige Vereinigungen des privaten und des lichen Rechts werden, die den Zweck des Vereins unterstützen wollen.
(2) Die Aufnahme setzt eine schriftliche oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragende Beitrittserklärung voraus. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vereins in Textform, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat.
(3) DerAustritt wird schriftlich oder inTextform mit Name undAdresse desAntragstellers bzw. dessenVertreter an denVorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres (31.12.) erklärt.
(4) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz wiederholter schriftlicher Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Beirats mit sofortiger Wirkung ab Bekanntgabe des Beschlusses ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung zur oder bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag.
(2) Die Höhe dieses Betrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der Beirat.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Hierzu wird vom Vorstand in Textform unter Angabe von Tagungsort, Tagungszeit und Tagungsordnung mindestens eine Woche vor der Versammlung, wobei der Tag der Absendung, nicht aber der Tag der Versammlung, mitgerechnet wird, eingeladen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen, sofern ein Mitglied mit dieser Einladungsform einverstanden ist und dem Vorstand seine elektronische Adresse mitgeteilt hat. Maßgebend ist immer die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Postanschrift und/oder E-Mail-Adresse.
2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Im Übrigen gelten auch für eine außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen des Abs. (1).
(3) Die Mitgliederversammlung ist neben den in den anderen Bestimmungen dieser Satzung genannten Angelegenheiten zuständig für:
a) die Wahl des Vorstands und von 10 Beiratsmitgliedern,
b) die Genehmigung des Abschlusses des vergangenen Geschäftsjahres und die Entlastung des Vorstands,
c) Beschlüsse über Satzungsänderungen, d) den Beschluss über die Auflösung des Vereins.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. (6) Natürliche Personen üben ihr Stimmrecht persönlich aus. Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig. Juristische Personen, Körperschaften und Vereinigungen üben ihre Rechte durch eine von ihnen zu benennende Einzelperson aus, soweit nicht das gesetzlich zuständige Organ selbst an der Mitgliederversammlung teilnimmt.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister, d) dem Schriftführer, e) drei weiteren Mitgliedern.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, unter ihnen der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates. Der Vorstand berät die Leitung der Abtei bei ihren Aufgaben. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder notwendig.
(4) Die Äbtissin und die Cellerarin des Klosters werden zu den Sitzungen eingeladen.
§ 10 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus den sieben Vorstandsmitgliedern nach § 9 der Satzung sowie bis zu 21 weiteren Beiratsmitgliedern.
(2) Die jeweilige Äbtissin der Abtei Frauenwörth gehört kraft ihres Amtes ohne Stimmrecht dem Beirat an.
(3) 10 Beiratsmitglieder werden gemeinsam mit dem Vorstand nach § 11 der Satzung gewählt.
(4) Bis zu 10 Beiratsmitglieder kann der Vorstand auf einen bestimmten Zeitraum, nicht aber über eine Wahlperiode hinaus berufen; ein vom Vorstand berufenes Beiratsmitglied kann auch vorzeitig vom Vorstand wieder abberufen werden. Im Beirat sollen insbesondere auch die kirchlichen, gesellschaftlichen Gruppen und die kommunalen Gremien der Region vertreten sein.
(5) Der Beirat entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel. Er berät über die Aktionen und Aktivitäten des Vereins zur Unterstützung der Abtei und zur Stärkung des Vereins. Der Beirat fördert insbesondere die Pflege der Beziehungen zu den kirchlichen, gesellschaftlichen und politischen Bereichen der Region.
(6) Der Beirat tritt in der Regel einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens 10 Beiratsmitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Die Beiratssitzung wird vom ersten Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(7) Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Beiratsmitglieder notwendig.
§ 11 Wahlen
(1) Die Mitglieder des Vorstands und die 10 zu wählenden Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Beirats im Amt. Erhält ein Bewerber im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Die Wahl der Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Schriftführers wird stets schriftlich und geheim durchgeführt. Bei den Wahlen der weiteren Beiratsmitglieder ist auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder schriftlich und geheim abzustimmen, ansonsten durch Akklamation.
(3) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands oder eines von der Mitgliederversammlung gewählten Beiratsmitglieds wird vom Beirat für den Rest der Wahlperiode eine geeignete Person berufen. Diese Berufung bedarf der Mehrheit der verbliebenen Beiratsmitglieder. Ist binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden eine derartige Berufung nicht möglich, hat für den Rest der Wahlperiode eine Nachwahl stattzufinden.
§ 12 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt unter Anwendung von § 11 Abs. 2 zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Diese prüfen jährlich die Rechnungsführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis.
§ 13 Beurkundung
(1) Über die Mitgliederversammlungen, die Vorstands- und Beiratssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Benediktinerinnen-Abtei Frauenwörth mit der Auflage, dass das zugefallene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für religiöse, kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung verwendet wird. Sollten die Voraussetzungen für den Anfall des Vermögens an die Benediktinerinnen-Abtei Frauenwörth nicht vorliegen, fällt das Vermögen mit der gleichen Zweckbindung an die Erzdiözese München-Freising.
Diese Satzung tritt als Satzungsneufassung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.06.2010 und durch die Eintragung in das Registergericht in Kraft.
Verein der Freunde der Abtei der Benediktinerinnen Frauenwörth im Chiemsee e.V.
Frauenchiemsee, den 5. September 2017
Annemarie Biechl, MdL a.D. (Vorsitzende)